§ 47 OWiG - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten - Gesetze (2024)

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Zuletzt aktualisiert am: 03.06.2024

Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
Zweiter Abschnitt (AllgemeineVerfahrensvorschriften)

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.


Weitere Vorschriften um § 47 OWiG

  • OWiG - Inhaltsverzeichnis
  • § 42 OWiG - Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
  • § 43 OWiG - Abgabe an die Verwaltungsbehörde
  • § 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde
  • § 45 OWiG - Zuständigkeit des Gerichts
  • § 46 OWiG - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
  • § 47 OWiG - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • § 48 OWiG
  • § 49 OWiG - Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
  • § 49a OWiG - Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
  • § 49b OWiG - Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
  • § 49c OWiG - Dateiregelungen


Erwähnungen von § 47 OWiG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 OWiG:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      • Fünfter Abschnitt (Einziehung von Gegenständen)
    • § 27 Selbständige Anordnung
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      • Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtlichesVerfahren)
        • II. (Hauptverfahren)
      • § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
      • § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
      • Sechster Abschnitt (Bußgeld- undStrafverfahren)
    • § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

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Entscheidungen zu § 47 OWiG

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Author: Prof. Nancy Dach

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